Vereinssatzung
Theater am Olgaeck e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsbereich des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein soll künftig den Namen "Theater am Olgaeck" tragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Satzungszweck ist die Förderung kultureller Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
- durch die Durchführung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen, wie Theatervorstellungen, Konzerte, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen.
- durch die Veranstaltung von Theateraufführungen und Workshops für Kinder und Jugendliche.
- durch die Durchführung von Theaterprojekten zur sozio-kulturellen Jugendarbeit, zur Integration in Deutschland lebender junger Migranten.
- durch Organisation von Veranstaltungen zur Ausbildung und Weiterbildung.
- durch die Veranstaltung internationaler Festivals und Begegnungen zwischen Künstlern verschiedener Staaten und Kulturen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gemäß § 2 Nr. 4 dieser Satzung verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation im Sinne der Abgabenordnung, die die Theaterkultur in Stuttgart fördert.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Rechtsgeschäfte sind für den Verein verbindlich, wenn sie durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter abgeschlossen werden. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines
Jahresberichtes; - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Der Vorstand kann seine Zuständigkeit delegieren.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Bestellung des Vorstandes kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einzuberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzubehalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.